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Wer in Deutschland Rundfunk veranstaltet, braucht dafür eine Rundfunklizenz.
Aber ab wann gilt ein Web-TV-Angebot als Rundfunk?
Die Landesmedienanstalten mahnen seit 2017 gehäuft Web-TV-Angebote ab, die keine Rundfunklizenz besitzen – darunter auch Livestreams.
Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen
handelt es sich um Rundfunk, wenn ein Angebot zeitgleich
entlang eines Sendeplans verbreitet und journalistisch-redaktionell gestaltet wird.
Somit sind quasi fast alle Livestreamangebote in der Praxis „Rundfunk“. Doch gerade in Zeiten von Kontaktverboten auf Grund der Coronapandemie nutzen immer mehr Anbieter die Möglichkeit dieser direkten Kommunikation, ohne eine entsprechende Rundfunklizenz. Die Medienanstalten selbst sehen hier einen großen Regelungsbedarf vor dem Hintergrund der derzeitigen Entwicklungen. Um zunächst Ängste und Sorgen vor rechtswidrigem Handeln zu nehmen, hat man sich darauf verständigt, dass durch eine einfache Anzeige der Sendung die Voraussetzungen für den Livestream ausreichend ist.
Wir empfehlen dringend, diese Vorgehensweise zu nutzen.
Den Link zum entsprechenden Dokument finden Sie in der Infobox .
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Information der Medienanstalten
zum Livestreaming von kulturellen oder
religiösen Veranstaltungen sowie Bildungsangeboten während der Zeit des
Corona-Epidemieschutzes (08.2020)
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Formular zur vereinfachten Anzeige von Livestreaming-Angeboten während des Corona-Pandemieschutzes
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